§ 96 StBerG - Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht).
(2) 1§ 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. 2Die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen können auch dem obersten Landesgericht zugewiesen oder übertragen werden.
(3) 1Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluss des Vorsitzenden. 2In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer Steuerberater oder zwei Steuerbevollmächtigte mit.