§ 96 StBerG - Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht).
(2) 1§ 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. 2Die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen können auch dem obersten Landesgericht zugewiesen oder übertragen werden.
(3) 1Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. 2In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Steuerberater oder zwei Steuerbevollmächtigte mit.