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  • ab 06.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 43 KGSG - Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Amtliche Abkürzung
KGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-26

Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

  1. 1.

    der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder

  2. 2.

    jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder

  3. 3.

    jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.

Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.