§ 30 BPolLV - Praxisaufstieg

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Amtliche Abkürzung
BPolLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-6-1

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

  1. 1.
    das 40. Lebensjahr vollendet und
  2. 2.
    das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert

  1. 1.
    im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zwei Jahre und
  2. 2.
    im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zwei Jahre und sechs Monate.

Sie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Lehrgänge von mindestens acht und für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Für den gehobenen Dienst wird die Lehrgangsgestaltung durch die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung geregelt, für den höheren Dienst durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Einführung und die Lehrgänge zum Praxisaufstieg in den gehobenen und in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Rahmenpläne.

(3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei Jahren angerechnet werden, wenn

  1. 1.
    die Beamtin oder der Beamte bereits seit mindestens vier Jahren einen Dienstposten des gehobenen Dienstes auf Grund eines vorangegangenen Auswahlverfahrens innehat,
  2. 2.
    zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens das 36. Lebensjahr vollendet sowie
  3. 3.
    auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnittliche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen erbracht hat.

Die Teilnahme an dem Lehrgang nach Absatz 2 und das Feststellungsverfahren sind erst ab Vollendung des 40. Lebensjahres möglich.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können zunächst bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zu einem begrenzten Praxisaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden. Mit ihm kann im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A und im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht werden. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium des Innern. Zum Nachweis der Aufstiegseignung können in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 bis 6 ein vereinfachtes Auswahlverfahren durchgeführt und eine Vorauswahl getroffen werden, sofern die Aufstiegseignung nicht bereits auf Grund einer Auswahlentscheidung für die Übertragung eines Dienstpostens der höheren Laufbahn festgestellt ist.

(6) Die zum begrenzten Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn und durch Teilnahme an Lehrgängen in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus.

(7) Zum begrenzten Praxisaufstieg können nur Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zugelassen werden, die

  1. 1.
    zum Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage der Bundesbesoldungsordnung A und im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht haben,
  3. 3.
    sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Verleihung eines Amtes ihrer Laufbahn bewährt haben und
  4. 4.
    nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen und überdurchschnittlich beurteilt sind.

(8) Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes dauert beim begrenzten Praxisaufstieg sechs Monate und in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes ein Jahr und drei Monate. Die Einführung erfolgt durch Wahrnehmung der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn sowie durch Lehrgänge, die beim begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine Mindestdauer von acht Wochen und beim begrenzten Praxisaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine Mindestdauer von zehn Wochen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Verkürzung der Einführungszeit ist bei der Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes bis auf neun Monate zulässig, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn nachgewiesen sind. Für den gehobenen Dienst wird die Lehrgangsgestaltung durch die Bundespolizeiakademie geregelt, für den höheren Dienst durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Einführung und die Lehrgänge zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen und in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Rahmenpläne.

(9) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag des Bundesministeriums des Innern fest, ob die Einführung im Rahmen des begrenzten Praxisaufstiegs erfolgreich abgeschlossen ist. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. Die Beamtinnen und Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen für das erreichbare Amt gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.

(10) Auf die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie des ersten Beförderungsamtes findet beim begrenzten Praxisaufstieg § 28 Abs. 7 Anwendung.

(11) Abweichend von Absatz 7 können Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen haben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben. Ebenso können abweichend von Absatz 7 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen haben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben.

(12) Abweichend von Absatz 7 können bis zum 31. Dezember 2004 Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Vorstellung nach Absatz 9 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    das 35. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    seit mindestens drei Jahren einen Dienstposten des gehobenen Dienstes ausüben, der ihnen nach einer Auswahlentscheidung übertragen worden ist,
  3. 3.
    auf diesem Dienstposten durch Beurteilungen nachgewiesene überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben.