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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 36 SVG - Sonstige Zeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-12

Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor dem Eintritt in die Bundeswehr

  1. 1.

    besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für ihre oder seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder

  2. 2.

    als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.