§ 72 LWO - Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
(1) Die Gemeindewahlbehörde beschafft die Vordrucke für die Bekanntmachungen nach den Mustern der Anlagen 2 und 21 sowie die Wahlbriefumschläge (Anlage 20).
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft die Stimmzettel (Anlage 18).
(3) Die übrigen Vordrucke und die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter beschafft.