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Anlage 21 LWO - Wahlbekanntmachung 1)

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

(zu § 37 Absatz 1 und § 70 Absatz 4)

Anlage als pdf

Bei einer Bekanntmachung nach § 70 Absatz 4 lautet die Überschrift "Gemeinsame Wahlbekanntmachung". Die Angaben in Nummer 2 sind im Einzelnen für jede Gemeinde vorzunehmen. Die Bekanntmachung ist von jeder beteiligten Gemeindewahlbehörde zu unterzeichnen.