Anlage 21 LWO - Wahlbekanntmachung 1)
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
(zu § 37 Absatz 1 und § 70 Absatz 4)
Bei einer Bekanntmachung nach § 70 Absatz 4 lautet die Überschrift "Gemeinsame Wahlbekanntmachung". Die Angaben in Nummer 2 sind im Einzelnen für jede Gemeinde vorzunehmen. Die Bekanntmachung ist von jeder beteiligten Gemeindewahlbehörde zu unterzeichnen.