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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 78 SächsRiG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden von der Staatsministerin oder dem Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ernannt; Gleiches gilt für die Bestellung der Vorstände der Gerichte sowie der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften.

(2) Für die Richter- und Staatsanwaltsvertretungen, die vor dem 22. März 2019 gewählt wurden, ist § 12 Absatz 2 Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 28. April 2007 eingeleitet worden sind, ist das Richtergesetz des Freistaates Sachsen in der bis zum 27. April 2007 geltenden Fassung anzuwenden.