§ 47 FischG - Schonbezirke und Schutzgebiete
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 793.1
(1) Die obere Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken zu erklären, die
- 1.Für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
- 2.besonders geeignete Laich- und Abwachsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),
- 3.als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Verordnung können die Fischerei und die Entnahme von Fischnährtieren vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme und das Einbringen von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen sowie die Ausübung des Wasser- und des Eissports beschränkt oder verboten werden.
(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
(4) Die zuständige Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der jeweils gleichrangigen Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei in naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt einzuschränken, soweit der Schutzzweck unter Abwägung der fischereilichen Belange dies erfordert.