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§ 39 FischG - Absenken von Gewässern

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
793.1

(1) Der zum Absenken eines Gewässers wasserrechtlich Berechtigte hat den Fischereiausübungsberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Absenkens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen einer Betriebseinrichtung darf sofort abgesenkt werden; der Fischereiausübungsberechtigte und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer vorübergehenden erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde.

(3) Einem Gewässer darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass es hierdurch als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird. Die obere Fischereibehörde kann hiervon aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen. Der Begünstigte oder mangels eines solchen das Land haben eine Entschädigung zu leisten.

(4) Bei Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken und Wasserspeichern regelt sich das Anstauen und Ablassen nach den wasserrechtlichen Benutzungsentscheidungen oder Betriebsplänen, die vom Fischereiausübungsberechtigten zu beachten sind.