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§ 60 ThürRiG - Geltung des Thüringer Disziplinarrechts

Bibliographie

Titel
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

In Disziplinarsachen gegen Richter und Staatsanwälte gelten die Vorschriften des Thüringer Disziplinarrechts entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.