§ 93 JustG NRW - Grundlage der Eintragung von Familienfideikommissen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Bei Familienfideikommissen, die unter Aufsicht der Fideikommissbehörde stehen, erfolgt die Eintragung der Fideikommisseigenschaft auf Ersuchen dieser Behörde, die Eintragung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über ihre oder seine Berechtigung, die Löschung der Fideikommisseigenschaft auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über das Erlöschen oder auf Grund eines von der Behörde bestätigten Familienschlusses über die Aufhebung der Eigenschaft.
(2) Auf die Bescheinigung über die Berechtigung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers finden die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.