§ 32 PersVG LSA - Einberufung und Leitung von Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Spätestens zwei Wochen nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 30 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu ihrem Abschluss die Sitzung zu leiten.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.
(3) Auf Antrag
- 1.
eines Viertels der Mitglieder des Personalrates,
- 2.
der Mehrheit einer Gruppenvertretung,
- 3.
der Dienststellenleitung,
- 4.
der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten,
- 5.
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden betreffen,
- 6.
der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen
ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
- 1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
- 2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe des Personalrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und
- 3.
der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt. Wird eine Sitzung ganz oder teilweise mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt, so lst auch den nach den §§ 34 und 38 teilnahmeberechtigten Personen die Teilnahme an den Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz zu ermöglichen.
(5) Der Vorsitzende kann nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn dem kein Mitglied widerspricht. Der Jugend- und. Auszubildendenvertretung, der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung sind mit der Einleitung des Umlaufverfahrens der Beschlusstenor und die übersandten Entscheidungsgrundlagen zu übermitteln. Über jedes Umlaufverfahren ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses sowie das Nichtzustandekommen des Beschlusses oder den Tag der Beschlussfassung enthält. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.