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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 24 LfbG - Freie Bewerberinnen und freie Bewerber

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (freie Bewerberin oder freier Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist. Freie Bewerberinnen und freie Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden. Wer bereits Landesbeamtin oder Landesbeamter ist, kann in ihrer oder seiner Laufbahnfachrichtung nicht freie Bewerberin oder freier Bewerber sein.

(2) Freie Bewerberinnen und freie Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn die Laufbahnordnungsbehörde feststellt, dass

  1. 1.

    keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder

  2. 2.

    die Berücksichtigung einer freien Bewerberin oder eines freien Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

Ein besonderer Vorteil für die dienstlichen Belange liegt nur dann vor, wenn die freie Bewerberin oder der freie Bewerber vorhandene Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber oder andere geeignete Beamtinnen oder Beamte an fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten überragt.

(3) Freie Bewerberinnen und freie Bewerber müssen sich vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer Probezeit (§ 11) bewährt haben. Sie dürfen zur Probezeit nur zugelassen werden, wenn ihre Befähigung durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist. Anträge auf Entscheidung nach Satz 2 sind von der Dienstbehörde über die oberste Dienstbehörde vorzulegen. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss.