Versionsverlauf


  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 26 FAG - Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswig-holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
6030-4

(1) Diejenigen Kommunen, die durch ihre Mitgliedschaft im Schulverein mittelbar Träger des Ausbildungszentrums für Verwaltung sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung der Kosten des Schulvereins.

(2) Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer Summe direkt an den Schulverein durch die für die ressortübergreifende Ausbildung zuständige oberste Landesbehörde. Werden vom Schulverein bereitgestellte Mittel im laufenden Kalenderjahr nicht benötigt, findet kein Rückfluss der unverbrauchten Mittel statt.