§ 25 FAG - Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 6030-4
(1) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 bereitgestellten Mittel werden jährlich zum 1. April im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und denjenigen Kommunen, die an der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein", errichtet durch Errichtungsgesetz ITVSH vom 14. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 902, ber. 2019 S. 22), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808), beteiligt sind, zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit bereitgestellt.
(2) Über die Verwendung entscheidet das für Digitalisierung zuständige Ministerium.