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  • ab 17.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 45 BbgSchGG - Aufteilung und Abrechnung über die Kosten, Aufwandsentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-1

(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, zu. In den Fällen des § 47 Absatz 3 steht der hälftige Anteil dem Amt zu.

(2) Die nach § 42 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.

(3) Die Schiedsperson hat über die erhobenen Gebühren und Auslagen mindestens einmal jährlich gegenüber der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 gegenüber dem Amt abzurechnen.

(4) Die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 das Amt können durch Satzung bestimmen, dass der Schiedsperson eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird.