§ 32 HeilBerG M-V - Berufspflichten
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
- 1.
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten,
- 2.
an den von den Kammern zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen eingeführten Maßnahmen teilzunehmen (§ 6),
- 3.
die Beratung der bei der Kammer oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommission nach Maßgabe der Berufsordnung in Anspruch zunehmen (§ 7),
- 4.
soweit sie als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte oder als angestellte Ärzte oder Zahnärzte im Sinne des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als Ärzte oder Zahnärzte in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer zugelassenen Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden,
- 5.
als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,
- 6.
als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte oder Inhaber einer Apotheke eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für ihre beruflichen Behandlungsrisiken oder Tätigkeiten angemessenen Versicherungssumme abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und der Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Kammer ist zuständige Stelle für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.
- 7.
(2) Die Berufspflichten sind auch bei Ausübung des Berufes in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Berufsausübung in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts darf nicht zu einer Haftungsbeschränkung gegenüber den Patienten führen. Gesellschafter einer Gesellschaft dieser Rechtsform müssen mehrheitlich Angehörige der Kammern sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Es muss gewährleistet sein, dass Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind und Anteile an der Gesellschaft nicht für Dritte gehalten werden. Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung. Die Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 8 und 11 des Apothekengesetzes bleiben unberührt.