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§ 32 HeilBerG - Berufspflichten

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. 1.
    sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten,
  2. 2.
    an den von den Kammern zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen eingeführten Maßnahmen teilzunehmen (§ 6),
  3. 3.
    die Beratung der bei der Kammer oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommission nach Maßgabe der Berufsordnung in Anspruch zunehmen (§ 7),
  4. 4.
    soweit sie als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte in eigener Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden,
  5. 5.
    als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und
  6. 6.
    den Melde- und Auskunftspflichten (§§ 10 und 11) nachzukommen.