§ 1 BüWG - Wahltag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
- Amtliche Abkürzung
- BüWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senates den Wahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
(2) Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, bestimmt der Senat den Wahltag für die Neuwahl. Das Gleiche gilt für eine Wiederholungswahl.