§ 1 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Wahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, bestimmt der Senat den Wahltag für die Neuwahl. Das Gleiche gilt für eine Wiederholungswahl.