§ 42 HWG - Entschädigung der Duldungspflichtigen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Sind Einwirkungen auf ein Grundstück zu dulden, kann im Falle des
- 1.§ 21 Absatz 1 Nummer 2 bei Schäden an Sachen;
- 2.§ 21 Absatz 1 Nummer 3 bei erheblichen Beeinträchtigungen des Zutritts von Licht und Luft oder des Zugangs zum Grundstück
eine angemessene Entschädigung verlangen, sofern die Trägerin der Wegebaulast die Einwirkungen nicht unverzüglich beseitigt.
(2) Verursacht das Anbringen von Einrichtungen nach § 21 Absatz 3 Schäden auf dem Grundstück oder an den darauf errichteten Bauanlagen, so haben die Duldungspflichtigen Anspruch auf Beseitigung der Schäden oder Erstattung der Kosten der hierfür notwendigen Maßnahmen.