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§ 21 HWG - Duldungspflichten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Einwirkungen auf Grundstücke zu dulden, wenn sie von öffentlichen Wegen ausgehen und sich ergeben aus

  1. 1.
    der Ausübung des Gemeingebrauchs oder des Anliegergebrauchs;
  2. 2.
    Arbeiten auf, über oder unter den Wegen;
  3. 3.
    der Ausübung von Sondernutzungen für den öffentlichen Nahverkehr, zum Betrieb von Fernmeldeanlagen, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und soweit die Trägerin der Wegebaulast nach anderen Vorschriften zur Duldung der Sondernutzung verpflichtet ist.

(2) Im übrigen werden bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegen die einwirkenden Personen nicht ausgeschlossen.

(3) Das Anbringen von Wegenamen, Hausnummern, Feuer- und Polizeimeldern, Halte- und Schaltvorrichtungen und Leitungen für die Beleuchtung der öffentlichen Wege sowie von Hinweisschildern des öffentlichen Versorgungsnetzes ist zu dulden. Vor dem Anbringen sind die Anliegerinnen und Anlieger zu benachrichtigen.

(4) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Trägerin der Wegebaulast oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

(5) Die Absicht, Arbeiten im Sinne des Absatzes 4 auszuführen, ist den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Trägerin der Wegebaulast bekannt zu geben. Sind die Betroffenen von Person nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in angemessener Frist nicht ermitteln, so kann die Benachrichtigung durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger erfolgen.

(6) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 4 einer Eigentümerin oder einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die Trägerin der Wegebaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zu Stande, setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Trägerin der Wegebaulast oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.