§ 157 HSchG - Abweichende Finanzierung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Das Land und die Schulträger können vereinbaren, Kosten der inneren und äußeren Schulverwaltung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Haushalte abweichend von den §§ 151 bis 156 zu verteilen. Das Land kann den Schulträgern im Rahmen der Durchführung von Landesprogrammen und nach Maßgabe des Haushalts Zuschüsse zu den Kosten gewähren, die sie nach diesem Gesetz zu tragen haben.

(2) Ein Eigenbeitrag der Eltern unter Berücksichtigung sozialer Kriterien

  1. 1.

    muss für die Bereitstellung eines Mittagstisches und

  2. 2.

    kann für bestimmte Angebote im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule (§ 16), die über die Stundentafeln hinausgehen,

erhoben werden.