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§ 31 VAbstG - Zurücknahme des Zulassungsantrags

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

(1) Der Zulassungsantrag kann bis zum achten Tag vor dem Beginn der freien Sammlung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme muss dem Innenministerium durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute mitgeteilt werden. Als Zurücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass dadurch die Zahl der Unterzeichner unter 10 000 sinkt.

(2) Die Zurücknahme ist vom Innenministerium dem Landtag und der Regierung mitzuteilen und, falls bereits die Zulassung des Volksbegehrens öffentlich bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekanntzumachen.