§ 111 LWG - Schriftform
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, wenn sie nur eine vorläufige Regelung beinhalten oder bei Gefahr im Verzug. Elektronische Dokumente, die Entscheidungen nach § 19h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG sowie nach § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 3, 4 und 6, den §§ 37 und 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 78 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 71 und 72 Abs. 1 und 3 enthalten, sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(2) Sind mehr als 100 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.