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§ 43 BüWG - Ablehnung des Ehrenamtes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Amtliche Abkürzung
BüWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

Die Übernahme eines Amtes nach § 42 dürfen ablehnen:

  1. 1.
    die Mitglieder des Senats,
  2. 2.
    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
  3. 3.
    Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. 4.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
  5. 5.
    Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.