§ 4 NichtRSchutzG M-V - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- NichtRSchutzG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
- 1.
in einem Rauchverbotsbereich nach § 1 Abs. 1 oder 3 raucht, ohne dass ihm dies nach § 1 Abs. 2 erlaubt ist,
- 2.
entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
- 3.
entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr den Zutritt zu einem Raucherbereich gestattet,
- 4.
entgegen § 3 Satz 2 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht seiner Hinweispflicht nachkommt oder
- 5.
entgegen § 3 Satz 3 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und
- 2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.