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  • ab 01.08.2007 (aktuelle Fassung)

§ 3 NichtRSchutzG M-V - Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots

Bibliographie

Titel
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Amtliche Abkürzung
NichtRSchutzG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-16

Die Person, der das Hausrecht zusteht, ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich. Sie hat auf das Rauchverbot deutlich sichtbar hinzuweisen. Soweit ihr Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, hat sie die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.