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  • ab 15.03.2006 (außer Kraft)

§ 2 BbgArchG - Berufsaufgaben, Fachrichtungen (1)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Amtliche Abkürzung
BbgArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
932-1

(1) Die Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen:

  1. 1.
    Architektur:
    Bauwerke, bauliche Anlagen und Gebäude einschließlich Innenräume zweckmäßig, baukünstlerisch, technisch, wirtschaftlich, sicher, sozial verträglich und ökologisch zu planen und zu gestalten,
  2. 2.
    Innenarchitektur:
    Innenräume, insbesondere raumbildende Ausbauten und damit verbundene Änderungen von Gebäuden zweckmäßig, baukünstlerisch, technisch, wirtschaftlich, sicher und ökologisch zu planen und zu gestalten,
  3. 3.
    Landschaftsarchitektur:
    Landschaft, ländliche Entwicklungs- und Freiräume sowie gärtnerische Anlagen ökologisch, technisch, wirtschaftlich, sicher, sozial verträglich und gartenbaukünstlerisch zu planen und zu gestalten,
  4. 4.
    Stadtplanung:
    Orts-, Stadt- und Raumplanung, insbesondere städtebauliche Pläne so auszuarbeiten, dass sie stadtgestalterischen, ökologischen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen sowie den Anforderungen des Planungsrechts entsprechen.

(2) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung sowie die Kontrolle und Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Erstellung von Fachgutachten und die Vertretung der Auftraggeber in Verwaltungsverfahren.

(3) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten in den Fachrichtungen Architektur, Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung gehört auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne und die Mitwirkung an Landesplanung, Raumordnung, Landschaftsplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung und weiterer Planungsleistungen, soweit sie diese Aufgaben nicht bereits hauptsächlich wahrnehmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).