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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 193 StVollzG - Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Amtliche Abkürzung
StVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-9-1

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Satz 2 wird nach der Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

    1. "6.

      für die in § 165c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versichert sind,"

  2. 2.

    In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich."

  3. 3.

    In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich."

  4. 4.

    § 42 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      1. "2.

        solange und soweit der Versicherte als Gefangener Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz hat oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhält; Krankengeld nach § 19 ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Versicherte diese unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat."

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "2 und" gestrichen.

  5. 5.

    Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:

    "§ 49b

    (1) Die in § 165c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie zuletzt bei dieser krankenversichert waren.

    (2)1Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldung und die Aufbringung der Mittel für die in § 165c der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten gelten entsprechend.2An die Stelle des in § 385 Abs. 3b der Reichsversicherungsordnung genannten Beitragssatzes tritt die Hälfte des für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, geltenden Beitragssatzes der Ortskrankenkasse, in deren Bereich die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat."