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§ 21 LWaldG - Sonstige Unterschutzstellung und Durchführung von Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

(1) Die Unterschutzstellung von Wald auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen sowie Pflege- und Entwicklungsplanungen für bestehende und neue Schutzgebiete im Wald erfolgen im Benehmen mit der gleichgeordneten Forstbehörde.

(2) Von der Naturschutzbehörde geplante Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Wald können die Waldbesitzenden auf eigenen Wunsch selbst durchführen; in den übrigen Fällen werden sie vom Forstamt durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung muss gewährleistet werden.