§ 20 LWaldG - Erholungswald Kur- und Heilwald
Bibliographie
- Titel
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 790-1
(1) Wald kann auf Antrag der Waldbesitzenden im Benehmen mit den fachlich berührten Behörden durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Erholungswald oder Kur- und Heilwald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung, der Gesundheitsvorsorge oder zu Heilzwecken zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
- 1.
die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
- 2.
die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesuchenden beschränkt werden,
- 3.
die Waldbesitzenden verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Waldwegen und Einrichtungen zur Erholung oder zu Kur- und Heilzwecken sowie die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und
- 4.
Regelungen über das Verhalten der Waldbesuchenden bestimmt werden.
(3) Das Nähere über die Anforderungen an Erholungswälder oder Kur- und Heilwälder bestimmt das für das Forstwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für gesundheitliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium und mit dem für den Tourismus zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(4) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.