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§ 59 LDG M-V - Entscheidung durch Beschluss

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Verwaltungsgericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme nach § 7 erkennen, oder die Disziplinarklage abweisen. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat. Über diese Folgen sind die Beteiligten bei der Fristsetzung zu belehren.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.