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Art. 16 HessFGG - Änderung der Wertfestsetzung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Amtliche Abkürzung
HessFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-1

Wird der Geschäftswert geändert, so ist der Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag entsprechend zu ändern. § 107 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.