§ 60 ThürWG - Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben diese daraufhin zu überwachen, dass sie ordnungsgemäß betrieben und unterhalten werden und die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG, im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten oder den im Einzelfall vorgeschriebenen höheren Wirkungsgrad erzielen.
(2) Für den Betrieb von Abwasseranlagen ist geeignetes Personal zu beschäftigen.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
- 1.dass die Unternehmer von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
- 2.dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
- 3.dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,
- 4.dass bestimmte Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
- 5.in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind,
- 6.in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 hat auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung zu regeln.