§ 2 DVO LHundG NRW - Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen
Bibliographie
- Titel
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DVO LHundG NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2060
(1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetzes bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, wenn
- 1.
umfassende Kenntnisse nach § 1 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen werden,
- 2.
die eine Sachkundeprüfung durchführenden Personen über die erforderliche Sachkunde auch zur Abnahme von Prüfungen verfügen und
- 3.
die eine Sachkundeprüfung durchführenden Personen ihre Zuverlässigkeit nachweisen, § 7 des Landeshundegesetzes gilt entsprechend.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ist im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Dem Antrag ist ein Konzept für die Sachkundeprüfung beizufügen.
(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet das Landesamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann das Landesamt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(4) Das Landesamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift von fachkundigen Personen, die über besonderen kynologischen Sachverstand verfügen, unterstützen lassen.
(5) Der Bescheid über die Anerkennung hat die Personen namentlich zu bezeichnen, die berechtigt sind, die Sachkundeprüfung durchzuführen (prüfungsberechtigte Personen). Der Anerkennung sind Auflagen beizufügen, die
- 1.
die Verwendung einheitlicher Prüfungsunterlagen und Bewertungskriterien vorschreiben,
- 2.
jede prüfungsberechtigte Person verpflichten, alle zwei Jahre an einer vom Landesamt durchzuführenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen sowie
- 3.
sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen und die Termine der Sachkundeprüfung dem Landesamt unverzüglich mitgeteilt werden.