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§ 2 DHundGNRW - Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen

Bibliographie

Titel
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW)
Amtliche Abkürzung
DVO LHundG NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2060

(1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, wenn

  1. 1.
    umfassende Kenntnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 3 nachgewiesen werden und
  2. 2.
    die eine Sachkundeprüfung durchführenden Personen über die erforderliche Sachkunde auch zur Abnahme von Prüfungen verfügen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ist im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Dem Antrag ist ein Konzept für die Sachkundeprüfung beizufügen.

(3) Bei zertifizierten Ausbilderinnen oder Ausbildern für Hunde im Dienst- oder Rettungswesen oder anerkannten Leistungsrichtern, die diese Tätigkeit ausüben, wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vermutet.

(4) Der Bescheid über die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen und hat die Personen namentlich zu bezeichnen, die berechtigt sind, die Sachkundeprüfung durchzuführen. Der Anerkennung sind Auflagen beizufügen, die sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen und die Termine der Sachkundeprüfung der in Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.