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  • ab 04.03.1993 (aktuelle Fassung)

§ 51 PersVG - Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis20jugendlichen Beschäftigten aus einem Jugend- und Ausbildungsvertreter,
21bis50jugendlichen Beschäftigten aus drei Jugend- und Ausbildungsvertretern,
51bis200jugendlichen Beschäftigten aus fünf Jugend- und Ausbildungsvertretern,
mehrals 200jugendlichen Beschäftigten aus sieben Jugend- und Ausbildungsvertretern.

(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.