§ 10a LBG - Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 14 angehörenden Ämter
- 1.der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten und ihrer Vertreter mit leitender Funktion,
- 2.der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten und ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und Referatsleiter sowie
- 3.mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung
werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund von § 10b oder anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.
(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
- 1.sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
- 2.in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.
(4) Der Beamte ist
- 1.mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
- 2.mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
- 3.mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
- 4.mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.
(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes bleibt unberührt. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.
(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.