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  • ab 01.07.2017 (aktuelle Fassung)

§ 18b 1. SprengV

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Amtliche Abkürzung
1. SprengV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2-1

Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:

  1. 1.

    Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,

  2. 2.

    Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,

  3. 3.

    Zulassungszeichen,

  4. 4.

    Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

  5. 5.

    Nettomasse,

  6. 6.

    für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.