Direkt zum Inhalt
Suchen
Suchen
Hauptnavigation
Menü
Hauptmenü
Die wichtigsten Links
Menü schließen
Home
Recherche
Suche
Inhaltsverzeichnis
Home
Recherche
Suche
Inhaltsverzeichnis
Action bar
Druckliste
Nutzereinstellungen öffnen
Action bar menu
Action bar links
Schließen
Druckliste
Pfadnavigation
Startseite
Dokumente
Bund
1. SprengV - 1. Sprengstoffgesetz-Verordnung
1. SprengV - 1. Sprengstoffgesetz-Verordnung
1. SprengV - 1. Sprengstoffgesetz-Verordnung
§§ 1 - 5, Abschnitt I - Anwendungsbereich des Gesetzes
§§ 6 - 8, Abschnitt II - Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
§§ 9 - 13, Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§§ 14 - 19, Abschnitt IV - Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere
§§ 20 - 24, Abschnitt V - Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
§§ 25 - 28, Abschnitt VI - Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
§§ 29 - 31, Abschnitt VII - Fachkunde und Prüfungsverfahren
§§ 32 - 37, Abschnitt VIII - Staatlich anerkannte Lehrgänge
§§ 38 - 40a, Abschnitt IX - Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde
§§ 41 - 44, Abschnitt X - Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
§ 45, Abschnitt XI - Sachverständigenausschuss
§§ 46 - 47, Abschnitt XII - Ordnungswidrigkeiten
§§ 48 - 50, Abschnitt XIII - Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 1 1. SprengV, Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör
Anlage 2 1. SprengV, Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
Anlage 3 1. SprengV (weggefallen)
Anlage 4 1. SprengV, Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2
Anlage 5 1. SprengV, Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2
Anlage 6 1. SprengV, Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)