§ 3 LHO - Leistungsbezogener doppischer Haushalt
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
(1) Der Haushaltsplan wird kontenbezogen nach Produkten gegliedert aufgestellt, bewirtschaftet und abgerechnet. Ein Produkt besteht aus einer oder mehreren Leistungen und dient unmittelbar oder mittelbar der Erreichung gesetzlicher oder politischer Ziele. Die Leistungen sind als verbindliche Erläuterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 im Haushaltsplan darzustellen.
(2) Für jedes Produkt sind als Erläuterung Mengen- und Qualitätskennzahlen zu definieren, mit denen die Aufgabenerfüllung und die Zielerreichung bei dem jeweiligen Produkt beurteilt werden kann. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben des Landes werden den Produkten zugeordnet. Die Summe der Ausgaben eines Kapitels darf nicht überschritten werden; die §§ 20 und 37 bleiben unberührt.