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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 LHO - Grundsatz der Gesamtdeckung

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

Alle Erträge dienen der Deckung aller Aufwendungen, alle Einnahmen dienen der Deckung aller Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Erträge und Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder soweit die Mittel von anderer Stelle zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.