§ 10 RAVG Bln - Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 830-1
(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
(3) Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen einen Dritten gilt § 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag entsprechend.