§ 6 RAVG Bln - Geschäftsführer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 830-1
Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, vollzieht die Beschlüsse des Vorstands und ist nach Maßgabe der Satzung zur Vertretung des Versorgungswerks berechtigt. Er wird auf Beschluss des Vorstands vom Präsidenten bestellt.