Art. 22 LWG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-I
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.