§ 35 MBG Schl.-H. - Beiträge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- MBG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2035-3
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.