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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 35 MBG Schl.-H. - Beiträge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.