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  • ab 02.06.2006 (aktuelle Fassung)

§ 27 SNG - Eingriffe in Natur und Landschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Amtliche Abkürzung
SNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
791-14

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere:

  1. 1.
    Erkundung, Abbau oder Gewinnung von Bodenschätzen und anderen Bodenbestandteilen im Tagebau,
  2. 2.
    selbstständige Abgrabungen oder Aufschüttungen im Außenbereich mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern,
  3. 3.
    die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Vorhaben, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn in den sie regelnden Rechtsvorschriften im Einzelfall von der Durchführung eines solchen abgesehen werden kann,
  4. 4.
    im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Plätzen, Bahnanlagen, Flugplätzen oder sonstigen Verkehrsflächen, Sport- und Freizeitanlagen, Gebäuden, nicht land- oder forstwirtschaftlichen Einfriedungen oder sonstigen baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung,
  5. 5.
    der Bau, das Verlegen oder wesentliche Änderungen von Produkt- sowie Ver- oder Entsorgungsleitungen, Sende- und Leitungsmasten sowie Windkraftanlagen im Außenbereich,
  6. 6.
    der Ausbau von Gewässern,
  7. 7.
    das Roden und die Umwandlung von Wald sowie die Erstaufforstung von gesetzlich geschützten Biotopen und von Talauen,
  8. 8.
    die dauerhafte Beseitigung von Hecken, Gehölz- und Streuobstbeständen in der freien Landschaft,
  9. 9.
    Vorhaben und Maßnahmen in gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22 Abs. 1,
  10. 10.
    die Umwandlung von Dauergrünland in natürlichen Überschwemmungsgebieten und auf erosionsgefährdeten Flächen,
  11. 11.
    das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen,
  12. 12.
    Maßnahmen, die zu einer Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels führen, welche die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen erheblich beeinträchtigen können,
  13. 13.
    das Auf- oder Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen im Außenbereich.

(3) Keine Eingriffe sind:

  1. 1.
    die der guten fachlichen Praxis gemäß § 8 entsprechende Landnutzung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4,
  2. 2.
    der guten fachlichen Praxis gemäß § 8 entsprechende Einfriedungen, die der Land- oder Forstwirtschaft dienen,
  3. 3.
    die Wiederaufnahme einer Landnutzung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird.