§ 27 SNG - Eingriffe in Natur und Landschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere:
- 1.Erkundung, Abbau oder Gewinnung von Bodenschätzen und anderen Bodenbestandteilen im Tagebau,
- 2.selbstständige Abgrabungen oder Aufschüttungen im Außenbereich mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern,
- 3.die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Vorhaben, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn in den sie regelnden Rechtsvorschriften im Einzelfall von der Durchführung eines solchen abgesehen werden kann,
- 4.im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Plätzen, Bahnanlagen, Flugplätzen oder sonstigen Verkehrsflächen, Sport- und Freizeitanlagen, Gebäuden, nicht land- oder forstwirtschaftlichen Einfriedungen oder sonstigen baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung,
- 5.der Bau, das Verlegen oder wesentliche Änderungen von Produkt- sowie Ver- oder Entsorgungsleitungen, Sende- und Leitungsmasten sowie Windkraftanlagen im Außenbereich,
- 6.der Ausbau von Gewässern,
- 7.das Roden und die Umwandlung von Wald sowie die Erstaufforstung von gesetzlich geschützten Biotopen und von Talauen,
- 8.die dauerhafte Beseitigung von Hecken, Gehölz- und Streuobstbeständen in der freien Landschaft,
- 9.Vorhaben und Maßnahmen in gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22 Abs. 1,
- 10.die Umwandlung von Dauergrünland in natürlichen Überschwemmungsgebieten und auf erosionsgefährdeten Flächen,
- 11.das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen,
- 12.Maßnahmen, die zu einer Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels führen, welche die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen erheblich beeinträchtigen können,
- 13.das Auf- oder Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen im Außenbereich.
(3) Keine Eingriffe sind:
- 1.die der guten fachlichen Praxis gemäß § 8 entsprechende Landnutzung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4,
- 2.der guten fachlichen Praxis gemäß § 8 entsprechende Einfriedungen, die der Land- oder Forstwirtschaft dienen,
- 3.die Wiederaufnahme einer Landnutzung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird.