§ 30 SNG - Ökokonto
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
(1) Wer ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen im Saarland durchführt, die die Funktionen und Werte des Naturhaushalts wesentlich und dauerhaft verbessern, kann diese in ein landesweites Register (Ökokonto) eintragen lassen. Die in das Register eingetragenen Maßnahmen (Ökokontomaßnahmen) können als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 in Anspruch genommen werden.
(2) Maßnahmen, die zur Eintragung in das Ökokonto vorgesehen sind, haben die Darstellungen des Landschaftsprogramms zu beachten sowie die Interessen der Landwirtschaft an einer ausreichenden Flächenausstattung und einer betrieblich günstigen Agrarstruktur zu berücksichtigen.
(3) Die Maßnahmen sind mit Planungsunterlagen der Naturschutzbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Aus den Unterlagen haben sich insbesondere die Bewertung des Ausgangs- und des geplanten Zustands der Fläche, auf der die Maßnahme durchgeführt werden soll, und die Zuverlässigkeit des Antragstellers für eine dauerhafte Betreuung der Maßnahme zu ergeben. Fehlende Unterlagen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags angefordert werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags unverzüglich schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist. Vor der Entscheidung sind die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet die Fläche liegt, die Landwirtschaftskammer für das Saarland sowie die anerkannten Naturschutzvereine zu hören. Maßnahmen, die aus öffentlichen Fördermitteln finanziert werden, können nur mit ihrem nicht geförderten Anteil in das Ökokonto eingetragen werden. Die Naturschutzbehörde (1) trägt ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahmen in das Ökokonto ein.
(4) Bei Inanspruchnahme der Ökokontomaßnahme für einen Eingriff hat die Antragstellerin oder der Antragsteller erneut den Zustand der Fläche zu erfassen und zu bewerten und das Planungsziel zu bewerten. Die Differenz zwischen dem Zustand der Fläche zum Zeitpunkt der Genehmigung der Maßnahme und dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme prognostizierten Planzustand kann als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommen werden. Auf die erneute Bewertung kann im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde verzichtet werden. Die Prüfung und die Entscheidung erfolgt durch die Naturschutzbehörde.
(5) Über die Inanspruchnahme einer Ökokontomaßnahme als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist in dem Verfahren nach § 29 zu entscheiden.
(6) Die Daten zu Ökokontomaßnahmen und -flächen und zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 werden von der Naturschutzbehörde in ein Register aufgenommen (Kompensationsregister). Die Daten zu festgesetzten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind der Naturschutzbehörde von der jeweiligen Zulassungsbehörde zuzuleiten.
Nach Artikel 10 Abs. 23 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (Amtsbl. S. 2393) werden in § 30 Abs. 3 Satz 9 die Wörter "Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "Die Naturschutzbehörde" ersetzt. Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 11 durchgeführt.